Ein paar Anmerkungen zum NPD-Urteil

Das Bundesverfassungsgericht hat gestern, am 17. Januar, entschieden, dem Antrag des Bundesrates, die NPD zu verbieten, nicht stattzugeben. Wesentliche Aussage war hierbei, daß die NPD zwar verfassungsfeindliche Ziele verfolge, aber von der Durchsetzung so weit entfernt sei, daß ein Parteiverbot nicht notwendig sei. Mit anderen Worten: Die NPD ist gemäß BVerfG zu unbedeutend, um verboten werden zu müssen.
Tatsächlich gelang es dem antragstellenden Bundesrat nicht, die Notwendigkeit eines Verbotes hinreichend nachzuweisen und zu begründen. Das liegt zum Teil auch an unzureichenden Zuarbeiten aus den Innenministerien der Bundesländer.
So enthielt der Antrag betreffend Mecklenburg-Vorpommern auch einen Abschnitt zum „Dominanzanspruch“ der NPD an verschiedenen Orten im Bundesland, es handelt sich dabei um die Orte Jamel, Anklam und Lübtheen. Der „Dominanzanspruch“, es fällt auch der Begriff der „national befreiten Zone“, sollte hier die besondere Gefahr unterstreichen, die von der NPD an diesen Orten ausgeht.

Zum Ziel führte diese Argumentationslinie im aktuellen Fall jedoch nicht.

Die Ortschaft Jamel bezeichnet das BVerfG als „Kleinstort“ und macht damit bereits klar, daß hier von einer, gemessen am Gegenstand des Antrags, unverhältnismäßig geringen Größe die Rede ist. Zudem war eine direkte organisatorische Verbindung zwischen den dortigen rechtsextremen Strukturen, den Einwohner*innen und der Partei NPD nicht nachweisbar.
„Der Kleinstort Jamel stellt in diesem Zusammenhang einen Sonderfall dar, der nicht verallgemeinerungsfähig ist. Dabei ist es der Antragsgegnerin selbst in diesem Fall nicht gelungen, ihren Dominanzanspruch uneingeschränkt durchzusetzen.“ (Rn 936)
In solch einem Einzelfall sollte wohl, das können wir daraus ableiten, die Anwendung gewöhnlichen Straf- und Ordnungsrechts genügen. Es wäre allerdings gut, das tatsächlich mal zu tun.

Lübtheen, der Wohnort des ehemaligen Vorsitzenden der NPD-Landtagsfraktion, ist als Kleinstadt mit knapp 5000 Einwohner*innen schon nicht mehr ganz so winzig.
Zur im Antrag angeführten Integration des nämlichen Politikers ins örtliche Leben bemerkt das Gericht auch hier jedoch: „Die bloße Beteiligung am örtlichen Gemeinschaftsleben oder die Gewährung persönlicher Hilfestellung stellt keine Bekämpfung der Verfassungsordnung dar. Relevanz im Parteiverbotsverfahren kann diese Arbeit daher nur erlangen, wenn es der Antragsgegnerin gelänge, auf diesem Weg die Zustimmung zu den von ihr vertretenen verfassungswidrigen Zielen zu erhöhen.“ (Rn 922)
Das klingt nachvollziehbar, zumal die Integration vor Ort als Teil der Argumentation in erster Linie ein Problem der örtlichen Gesellschaft ist. Und da hilft, wie wir wissen, ein Verbot nicht weiter. Zugleich erkennen wir hier bereits, daß das Problem des Rechtsextremismus sich eben nicht auf eine kleine Partei eingrenzen läßt.
Weiterhin stellt das BVerfG noch fest: „Die bloße Präsenz einzelner Vertreter der Antragsgegnerin bei öffentlichen Veranstaltungen tangiert für sich genommen die Freiheit der politischen Willensbildung nicht.“ (Rn 949)
So ist das eben manchmal mit den Grundrechten, sie gelten auch für Menschen, die man nicht mag. Wie man wiederum Veranstaltungen so organisieren kann, daß für bestimmte Personen dort kein Platz ist, wissen Menschen, die sich damit auskennen. Man muß sie dann allerdings fragen.

Die Passagen zur Hansestadt Anklam, welche bekanntlich noch mal ein Ideechen größer ist, sind ebenfalls ziemlich lehrreich. Die Antragsgegnerin, also die NPD selbst, verweist selbst in ihrer Erwiderung auf die Existenz von Demokratieladen und Demokratiebahnhof Anklam. Auch wenn die Erwiderung insgesamt nicht sonderlich belastbar ist, zeigt sie doch in diesem Punkt immerhin, was Organisationen wie die NPD nervt.
Im Urteil verweisen auch die Richter*innen des BVerfG auf Demokratieladen und Demokratiebahnhof und übernehmen in diesem Punkt damit gewissermaßen sogar den Einwand der NPD. Sie halten aber nicht nur deswegen die Argumente des Antragstellers für zu dünn:
„Tatsächlich fehlt es aber an belastbaren Anhaltspunkten, für die Annahme, dass in Anklam eine Dominanz der Antragsgegnerin vorliegt, die die Freiheit der politischen Willensbildung in einem relevanten Maß zu beeinträchtigen geeignet ist.“ (Rn 942)
Tja, das war allerdings auch zu einfach.

Diese Auszüge aus dem Urteil teilen uns nicht zuletzt mit, daß hier in der Antragsbegründung nicht gut gearbeitet wurde. Insbesondere läßt der Antragsteller, der sich in diesem Fall eben wesentlich auf Zuarbeiten des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern stützt, nicht erkennen, das Phänomen „Rechtsextremismus“ und seine Grundlagen wirklich verstanden zu haben.
Es macht schon stutzig, sich für die Darstellung einer konkreten Gefährdungssituation auf drei Orte mit zusammen 18.000 Einwohner*innen (okay, ohne Umland) zu beschränken. Wenn es wirklich nur das wäre, müßte man in der Tat sagen: Gut, da wird die demokratische Mehrheit sicher einen Weg finden, dem Problem Einhalt zu gebieten.
Doch wir wissen gut genug, daß es damit nicht getan ist. Aber solange das Innenministerium nicht in der Lage und bereit ist, aus seiner engen Gedankenwelt weniger konkreter und punktueller Ereignisse auszubrechen, hat es sich den Mißerfolg, jedenfalls soweit dieser Abschnitt betroffen ist, selbst zuzuschreiben. Wer nicht bereit ist, die Verbreitung rechtsextremer Haltungen und Einstellungen in weiten Teilen der Gesellschaft zu erkennen und wer nicht bereit ist, autoritäre und rückwärtsgerichtete Weltbilder als ernstes Problem anzuerkennen, wird den Rechtsextremismus nicht erfolgreich bekämpfen können.
Und dazu gehört eben auch, den autoritären und undemokratischen Einstellungen eine Haltung der Offenheit und des Respekts entgegenzusetzen, dazu gehört eine klare Abgrenzung gegenüber Rechtsaußen.
Dazu gehört nicht, die Parolen der Rechten nachzuplappern, dazu gehört nicht, ihnen ständig irgendwelche Zugeständnisse zu machen.

Auf diese Dinge, mit denen sich die Innenministerien so schwer tun, müssen wir uns jetzt konzentrieren. Und ein Verbot der NPD hätte möglicherweise auch zu sehr einer Sichtweise den Weg geebnet, wonach man jetzt doch genug getan hätte.

Hat man aber nicht.